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Satzung ASEA

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Satzung des Vereins "Australian Shepherd Event Agency" (ASEA)
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit des Vereins


1 Der Verein führt den Namen "Australian Shepherd Event Agency" (ASEA) und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, den Zusatz e. V.

2.  Der Sitz des Vereins ist in 54338, Schweich, Schimmelhof 1.

3.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.  Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

5.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die ggf. erforderliche Rechnungslegung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für das jeweilige Geschäftsjahr.

6.  Die ASEA ist ein Anschlussclub des Australian Shepherd Club of America, Inc. (ASCA, Inc) Seine Unabhängigkeit wird durch die Anschlussmitgliedschaft im ASCA nicht berührt. Dies bezieht sich insbesondere auf § 9 Punkt 7.1 dieser Satzung. Der "Code of Ethics" des ASCA, Inc. bildet die Grundlage der ASEA, soweit dieser im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung steht.

7.  Die Aktivitäten der ASEA sind nicht auf Gewinn ausgerichtet. Kein Mitglied wird durch Spenden oder Beiträge an dem Club profitieren.

8.  Dem Verein wird eine Geschäftsordnung gegeben. ( GO ASEA). In dieser sind alle Regelungen zu treffen, die von Fall zu Fall zum Wohle und zur Zielverfolgung der Vereinsinteressen ‐ und Zwecke erforderlich und bedarfsweisen Änderungen unterworfen sind.

 

§ 2 ASCA

Evtl. verfolgte Nebenzwecke werden in der GO AESA geregelt. Diese Nebenzwecke verfolgen in erster Linie gemeinnützige Zwecke. Ein sich aus dem Nebenzweck ergebender Geschäftszweck, berührt nicht die Gemeinnützigkeit der übrigen Vereinsziele, sondern hat die gemeinnützigen Ziele zu stärken.

 

§ 3 Vereinszweck

1.  Zweck des Vereins ist es, in Verbindung mit der Zucht von reinrassigen Australian Shepherds, die tierschutzgerechte Haltung und den Hundesport zu unterstützen und zu fördern, um ihre natürlichen Fähigkeiten auf den höchst möglichen Stand zu bringen und dabei stets das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten. Es sollen Informationen über die Rasse und ihre Geschichte allen Besitzern von Australian Shepherds zugänglich gemacht werden.

2.  Ethische Zuchtpraktiken und sportliches Verhalten auf allen Trials und Events zu unterstützen, und die Interessen der Rasse Australian Shepherd zu schützen und zu fördern.

3.  In erster Linie Events/Trials zu organisieren (Conformation Events, Obedience Trials, Fährtentests, Agility sowie Ralley) unter den Regeln des ASCA, Inc.

4.  Alle Züchter anzuhalten, ausschließlich den Australian Shepherd Rassestandard des ASCA, Inc. anzuerkennen, nach dem die Rasse beurteilt werden soll.

5.  Die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge um eine sachgemäße Hundehaltung durch die Vereinsmitglieder.

6.  Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Züchter und Besitzer des Australian Shepherd gegenüber Dritten.

7.  Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit.

a)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der Geschäfts ‐ u. Rechtsfähigkeit ist. Für Minderjährige gelten hierfür die §§ 110, 112 BGB. Für juristische Personen die Eintragung in die entsprechenden Register.

2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem offiziellen "Antrag auf Mitgliedschaft" der ASEA an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller verpflichtet sich damit zur Einhaltung der Satzung, den Regeln und dem "Code of Ethics" des ASCA, Inc. und der ASEA. Der Mitgliedsbeitrag muss dem Antrag beigefügt sein. Bei Minderjährigen muss auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Antrag stehen es sei denn, der Mitgliedsbeitrag wird von Mitteln im Rahmen der § 110‐112 BGB bestritten.

3.  Anträge auf Mitgliedschaft werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

4.  Bei jeder Person, die ihre Mitgliedschaft erneuert, wird automatisch vorausgesetzt, dass sie der Satzung, den Regeln, der Politik, den Streitregeln und dem "Code of Ethics" der ASCA Inc. Folge leistet.

5.  Alle volljährigen Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind antragsberechtigt.

6.  Jedes Mitglied ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7.  Beiträge: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus, am 1. Januar zu entrichten. Die Höhe der Beiträge werden nach den Bedürfnissen des Clubs vom Vorstand festgelegt und können geändert werden, nachdem die Mitglieder zuvor ausreichend lange (3 Monate) davon benachrichtigt wurden. Die jeweilige Beitragshöhe wird in der GO der ASEA geregelt und bekanntgegeben.

  

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1.  Gründungsmitglied des Vereins kann jede Person werden, die in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. und zur ASEA steht und die den Prinzipien und Zielen dieses Clubs zustimmt. Personen, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitgliedschaft vom ASCA, Inc. suspendiert oder ausgeschlossen sind, können dem Club nicht beitreten bis sie vom ASCA, Inc. wieder aufgenommen sind. Der Besitz eines Australian Shepherd ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

2.  Einzelmitgliedschaft: Offen für jede Einzelperson, welche die erforderte Eignung hat. Dieses Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.

3.  Familienmitgliedschaft: Offen für jede Person und ihre im gleichen Haushalt lebenden direkten Familienmitglieder, welche die erforderte Eignung haben. Volle Mitgliedschaft mit Stimmrecht wird jedem Familienmitglied zuerkannt, das das 18 Lebensjahr vollendet hat. Juniormitgliedschaft ohne Stimmrecht wird jedem Familienmitglied zuerkannt, das unter 18 Jahren ist. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus vollem Beitrag für den Haushaltsvorstand und je ½ Beitrag für jedes weitere Familienmitglied. Die Juniormitgliedschaft ist beitragsfrei.

4.  Ehrenmitgliedschaft: Ist eine Mitgliedschaft ohne Mitgliedsbeiträge mit vollem Stimmrecht. Sie wird durch einstimmige Abstimmung des Vorstandes vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft wird periodisch vergeben um eine Person für ihre außergewöhnlichen Verdienste um den Club oder den Australian Shepherd zu ehren.

5.  Die Mitgliedschaft im Club ist nicht übertragbar.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Durch Tod.

2.  Durch Austritt. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres schriftlich bei der Schriftführerin/dem Schriftführer eingegangen sein, um für das Folgejahr gültig zu sein. Es gilt der Poststempel. Die Schriftführerin/der Schriftführer informiert die anderen Vorstandsmitglieder. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3.  Durch Zahlungssäumigkeit. Für jedes Mitglied, dessen Beiträge bis zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahrs nicht bezahlt sind, gilt die Mitgliedschaft als verfallen. Es muss ein neuer Mitgliedsantrag gestellt werden (siehe § 6 Nr. 5)

4.  Durch Ausschluss. Jedes Gründungsmitglied, das durch den ASCA, Inc. ausgeschlossen oder suspendiert wurde, gilt im gleichen Maße ausgeschlossen oder suspendiert durch den Club.

Mitglieder können auch unabhängig vom Ausschluss durch den ASCA, auch von der ASEA ausgeschlossen werden, wenn vereinswidriges Verhalten vorliegt (Regionalausschluss).

a. Ausschlussverfahren. Siehe § 17.

5.  Wiederaufnahme: Nachdem ein zuvor ausgeschlossenes Mitglied einen neuen Aufnahmeantrag gestellt hat, kann der Vorstand durch eine 2/3 Mehrheit für seine Wiederaufnahme stimmen, zu Konditionen, die dem Vorstand angemessen erscheinen. Das ehemalige Mitglied, das einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, muss in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. stehen. Die vollen Rechte eines Mitglieds, das Stimmrecht eingeschlossen, erhält der Antragsteller erst, wenn der Vorstand dem Wiederaufnahmeantrag zugestimmt hat. 

 

§ 7 Gutes Verhältnis

1. Ein Mitglied, das in "gutem Verhältnis" steht, befolgt die Regeln des ASCA, Inc. und seiner Anschlussclubs. Es vertritt die Interessen des Clubs und der Rasse. Zum Beispiel stehen Mitglieder nicht in gutem Verhältnis, die ihren Beitrag nicht bezahlt haben oder die vom ASCA, Inc. oder einem anderen Anschlussclub diszipliniert wurden.

§ 8 Organe des Vereins

1.  Organe des Vereins sind:

a.  der Vorstand

b.  die Mitgliederversammlung

c.  Beirat, wenn die Installation eines solchen zweckmäßig erscheint. Hierüber entscheidet im Bedarfsfalle die MV. Wirken und Aufgaben des Beirates werden dann in der GO ‐ ASEA geregelt.

d.  Ehrengericht wie c.

 

§ 9 Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden (Präsident/in) dem/der stellv. Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in (Nach Maßgabe 1.3.) dem/der Kassenwart/in

dem/der "Affiliate Representative", der/die als Verbindung zum ASCA, Inc. fungiert.

1.1.  Der/Die Vorsitzende hat den Vorsitz bei allen Versammlungen und über den Vorstand und überwacht alle Club‐Aktivitäten. Er/Sie ist von Amts wegen Mitglied aller Komitees und hat alle Rechte und Verpflichtungen die für das Amt normalerweise üblich sind.

1.2.  Der/Die stellv. Vorsitzende übernimmt die Verpflichtungen des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit, Krankheit oder sonstigen Be‐ Verhinderungen. Im Falle des Rücktritts oder Todes des/der Vorsitzenden, übernimmt der/die stellv. Vorsitzende das Amt für die verbleibende Amtszeit. Der Ersatz für den/die stellv. Vorsitzende wird für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand bestimmt.

1.3.  Der/Die Schriftführer/in bewahrt alle Aufzeichnungen den Club betreffend auf, führt alle Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und unterschreibt sie, informiert die Mitglieder je nach Notwendigkeit und führt allen Schriftverkehr den Club betreffend. Der/Die Schriftführer/in hat während jeder Versammlung Kopien der Satzung und spezieller Regelungen zur Verfügung. Er/Sie informiert die Vorstandsmitglieder über ihre Wahl ins Amt. Der/Die Schriftführer/in gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand an.

1.4.  Der/Die Kassenwart/in ist mit allen finanziellen Angelegenheiten des Clubs betraut, zieht die Mitgliedsgebühren ein, zahlt Verbindlichkeiten des Clubs und führt akkurat Buch über alle Transaktionen unter seiner/ihrer Aufsicht. Ausgaben bis einschließlich 100,00 Euro können vom Kassenwart/in selbst genehmigt werden. Ausgaben bis einschließlich 500.00 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden. Ausgaben darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Alle Einnahmen werden auf einer Bank, die vom Vorstand bestimmt wird, deponiert und der/die Kassenwart/in ist verpflichtet, das Vereinsvermögen sorgfältig zu verwalten. Seine/Ihre Aufzeichnungen müssen zu jeder Zeit für alle Vorstandsmitglieder einsichtig sein und er/sie gibt auf jeder Mitgliederversammlung einen Finanzbericht ab. Am Ende des Geschäftsjahres gibt er/sie auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Clubfinanzen des vergangenen Jahres ab. Der/Die Kassenwart/in ist Treuhänder/in des Clubs. Für die Besorgung einer fach‐ und sachgerechten Aufstellung der Vereinsbuchhaltung und die Ermittlung der Vereinszahlen für den Vereinsgeschäftsbericht bestimmt der 1. Vorsitzende ein ihm als vertrauenswürdig anerkanntes Buchhaltungsunternehmen oder einen Steuerberater.

1.5.  Der/Die Affiliate Representative ist die Verbindung zwischen dem Club und dem Australian Shepherd Club of America, Inc. und ist als Vorstandsmitglied befugt den Club in allen Angelegenheiten und im Schriftverkehr gegenüber dem ASCA, Inc. und den anderen Anschlussclubs zu vertreten. Alle Aktivitäten des/der Affiliate Representative müssen zuvor vom Vorsitzenden und/oder dem Vorstand genehmigt werden. Er/Sie muss jede Korrespondenz und jede Aktivität in Verbindung mit dem ASCA, Inc. den Mitgliedern auf jeder Mitgliederversammlung vorlegen. Er/Sie vermittelt in allen Angelegenheiten mit dem Vorsitzenden und/oder dem Vorstand. Der/Die Affiliate Representative ist verantwortlich dafür, dass alle ASCA, Inc. Angelegenheiten dem Club zugänglich gemacht werden.

2.  Alle Vorstandsmitglieder müssen in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. stehen. Personen, die vom ASCA suspendiert oder ausgeschlossen wurden, können nicht in den Vorstand gewählt werden, solange, bis sie vom ASCA, Inc. rehabilitiert wurden.

3.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4.  Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden angehalten, bei der Mehrzahl der Vorstandssitzungen anwesend zu sein, um ihr Amt ausreichend zu vertreten.

5.  Der Vorstand übernimmt sein Amt sofort nach der Versammlung, in der er gewählt wurde. Sollte eine Wahl angefochten werden, bleibt der vorige Vorstand solange im Amt, bis die Unstimmigkeiten beigelegt sind. Der neue Vorstand übernimmt unmittelbar nach der Beilegung der Unstimmigkeiten sein Amt.

6.  Dem Vorstand werden alle geschäftlichen Angelegenheiten des Clubs übertragen. Er ist berechtigt, Komitees einzusetzen, welche die Belange des Clubs vertreten und die Arbeit des Clubs voranbringen. Alle Komitees unterliegen der Autorität des Vorstandes und können zu jeder Zeit vom Vorstand aufgelöst oder ersetzt werden.

7.  Sollten während einer Amtszeit, ein Amt/Ämter des Vorstandes frei werden, so wird dieses Amt/diese Ämter durch Mehrheitswahl des Vorstandes neu besetzt, und zwar auf der nächsten regulären Vorstandssitzung. Ausgenommen ist das Amt des Vorsitzenden, wie in dieser Satzung beschrieben. Jede Änderung in der Besetzung des Vorstandes muss dem ASCA Business Office innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.

 

7.1 Schutz und Treueklausel

Die Vorstandsvorsitzenden bei Gründung bleiben im geschäftsführenden / leitenden Vorstand und können außer freiwilligem Ausscheiden nicht abgewählt oder abgesetzt werden. Ausschluss / Abwahl aus wichtigen Gründen ist möglich. Diese Schutzklausel gilt für den Personenkreis, der im Vereinsregister im Zeitpunkt der Eintragung als geschäftsführender Vorstand ausgewiesen ist. Dies gilt auch für die Vereinsmitgliedschaft. Diese Klausel deckt grobes Verschulden und grobe Fahrlässigkeit bei Schädigungen des Vereins nicht ab. Für das Absetzungsverfahren / Ausschlussverfahren ist die Mitgliederversammlung zuständig. Näheres hierzu regelt die GO ‐ ASEA.

8.  Vorstandssitzungen finden mindestens 1 mal im Jahr statt. Vorstandssitzungen und außerordentliche Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und innerhalb 30 Tagen vor Sitzungstermin den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.

9.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder abstimmen. Werden keine anderen Regelungen getroffen, genügt in jedem Falle die einfache Mehrheit.

10.  Club Aufzeichnungen. Jedes Vorstandsmitglied muss für alle geschäftlichen Dinge, die sein/ihr Amt beinhaltet, Buch führen. Dies muss leicht zu lesen, leicht zu transportieren und für jeden, der das Amt nachfolgend übernimmt leicht zugänglich sein. Alle Aufzeichnungen sind Eigentum des Clubs. Jedes Vorstandsmitglied ist verantwortlich dafür, dass sein/ihr Nachfolger im Amt die Aufzeichnungen spätestens 30 Tage nach einer Wahl bekommt. Sollte der alte oder der neue Amtsinhaber unentschuldigt solch eine Übergabe vereiteln, so stehen sie automatisch nicht mehr in gutem Verhältnis zum Club. Ist der neue Amtsinhaber derjenige, der die Übergabe vereitelt, so bleibt der alte Amtsinhaber solange im Amt, bis die Übergabe erfolgreich war.

11.  Absetzen eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Zustimmung von drei anderen Vorstandsmitgliedern oder durch eine 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen Versammlung der Mitglieder von seinem Amt enthoben werden. Das Vorstandsmitglied, welches abgesetzt werden soll, kann an der Abstimmung nicht teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied kann nur mit gutem Grund seinem Amt enthoben werden. Hierzu ist aber die Bestimmung gemäß § 9 Punkt 7.1 zu beachten.

12.  Alle Mitglieder in gutem Verhältnis sind berechtigt, den Vorstandssitzungen beizuwohnen. Ausnahme ist, wenn es sich um einen Fall von disziplinarischen Maßnahmen handelt. In diesem Falle sind ausschließlich der Vorstand und die Person/en die es betrifft anwesend.

 

§ 10 Gesetzliche Vertreter

1.  Die gesetzlichen Vertreter der ASEA im Sinne von § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende. Beide sind stets gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

2.  Der Vorstand kann einen oder mehrere "Officers" des Clubs autorisieren, Verträge und andere geschäftliche Dinge des Clubs oder im Namen des Clubs abzuschließen/abzuwickeln. Diese Autorisierung kann allgemein sein oder sich auf spezielle Dinge beziehen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.  Eine oder mehrere Mitgliederversammlungen werden jährlich einberufen, wobei die Termine vom Vorstand festgelegt werden. Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wann und wo die Mitgliederversammlung stattfindet.

2.  Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden und dem Vorstand einberufen (möglichst zu immer der gleichen Zeit im Jahr und einschließlich der Neuwahl des Vorstandes in Wahljahren). Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wann und wo die Jahreshauptversammlung stattfindet.

 

Die Tagesordnung dieser Versammlungen beinhalten: den Bericht des Vorsitzenden über die Club Aktivitäten des vergangenen Jahres; den Bericht des Schriftführers/der Schriftführerin über die Mitgliederzahlen; den Kassenbericht des Kassenwart/in unter Einbeziehung der EDV Auswertungen der/die Inhaber/in des Buchhaltungsauftrages ist; den Bericht des/der Affiliate Representative über Dinge den ASCA betreffend; der Bericht von Komiteemitgliedern, so wie vom Präsidenten/der Präsidentin verlangt; die Einsetzung neuer Komiteemitglieder; die Verleihung von Ehrungen.

3.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen schriftlich beantragt werden und von 30 % der Mitgliedschaft unterzeichnet sein. Sie müssen durch eine schriftliche Petition beim Vorstand eingerecht werden. Diese Petition muss dem Vorstand mindestens 60 Tage vor dem verlangten Termin vorliegen. Die Schriftführerin/der Schriftführer muss den Mitgliedern telefonisch oder auf dem Postweg mindestens 30 Tage vor dem verlangten Termin davon in Kenntnis setzen.

4.  Weitere Aufgaben. Die Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Anträge; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit der Organe

1.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

2.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 13 Verantwortlichkeit der Mitglieder

1.  Persönliche Haftung. Außer für die Zahlung von Verbindlichkeiten, kann kein Vorstandsmitglied, oder Mitglied persönlich für vergangene oder aktuelle Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Ausnahmeregelung: Grobe Fahrlässigkeit / Grobes Verschulden.

2.  Ein Mitglied kann nicht ohne Zustimmung des Vorstandes für den Club Schulden machen. Diese Person ist persönlich für die Schulden verantwortlich. Der Vorstand kann solch einer Verschuldung durch eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die bei der entsprechenden Versammlung anwesend sind, zustimmen.

3.  Keine Person kann den Namen, die Adressenliste oder die offiziellen Insignien des Clubs anders verwenden als für auf den Club bezogene Dinge.

 

§ 14 Nominierungen und Wahlen

1.  Nominierungen müssen zu festgesetzter Zeit bekannt gegeben werden, sodass der neue Vorstand zum 1. Januar des folgenden Jahres eingesetzt ist. Am oder um den 1. September ernennt der/die Vorsitzende ein Nominierungskomitee, welches Kandidaten für die zu wählenden Ämter des Vorstandes vorschlägt und präsentiert. Das Nominierungskomitee besteht aus drei Clubmitgliedern in gutem Verhältnis, wobei ein Mitglied des Komitees auch Mitglied des Vorstandes sein muss. Der/der Vorsitzende kann nicht im Nominierungskomitee sein. Das Nominierungskomitee wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende selbst. Die Liste der Kandidaten soll dem Vorstand bis spätestens zum 1. Oktober präsentiert werden.

a.  Kein Mitglied, welches seinen/ihren Beitrag nicht gezahlt hat, kann nominiert werden

b.  Kein Mitglied welches der Nominierung nicht zugestimmt hat, kann nominiert werden.

c.  Kein Mitglied welches vom ASCA oder von der ASEA ausgeschlossen oder suspendiert wurde, kann nominiert werden.

2.  Anfang November wird eine Mitgliederversammlung einberufen, um die Nominierten den Mitgliedern vorzustellen. Die Nominierten können den Mitgliedern auch per Post vorgestellt werden. Zusätzliche Nominierungen können zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft per Post vorgeschlagen werden. Alle zusätzlich Nominierten müssen bis zum 15. November der Nominierung zustimmen, um anerkannt zu werden.

3.  Wahlen finden in den Monaten November/Dezember statt. Es erfolgt Briefwahl. Wahlzettel werden allen stimmberechtigten Mitgliedern am oder vor dem 20. November zugeschickt und Stimmen werden bis zum 15. Dezember gezählt. Die Wahl der Kandidaten erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die bis zum 15. Dezember abgegeben worden sind. Die gewählten Kandidaten treten ihr Amt am 1. Januar an. Nominierte Kandidaten können nicht wählen.

4.  Die Wahlzettel haben nur die Kandidatur der nominierten Mitglieder zum Inhalt.

5.  Nominierungen und Wahlen können nicht anders erfolgen als hier beschrieben.

6.  Abstimmungen bezüglich der Kandidatur haben mittels Abstimmungszettel zu erfolgen, die allen Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor dem Schlußtermin für die Abstimmung auf dem Postweg zugeschickt werden. Eine einfache Mehrheit, auf dem Postweg eingesendeter Abstimmungszettel, genügt zur Entscheidung der zur Abstimmung gebrachten Kandidatur. Es gilt der Poststempel.

7.  Durch den Vorrang‐Character des § 9 Nr. 7.1 ist bei den Regelungen nach dieser Vorschrift stets die Treueklausel zu beachten.

 

§ 15 Einsetzen und Absetzen von Komitees

1.  Nach Genehmigung durch den Vorstand kann der/die Vorsitzende permanente oder zeitlich begrenzte Komitees einsetzen, um die Arbeit des Clubs zu unterstützen.

2.  Ein Komitee kann jederzeit durch Abstimmung des Vorstandes abgesetzt werden. Es genügt eine einfache Mehrheit.

 

§ 16 Satzungsänderungen

1.  Satzungsänderungen können nur durch Abstimmung der Mitglieder erfolgen. Änderungen können durch den Vorstand beantragt werden, oder durch schriftlichen Antrag, unterschrieben von 20% der Mitglieder in gutem Verhältnis des Clubs und adressiert an den/die Schriftführer/in.

2.  Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der Vorstandssitzung zur Abstimmung gebracht werden, in der die Änderungen vorgeschlagen wurden. Satzungsänderungen, die durch einen Antrag der Mitglieder vorgeschlagen wurden, müssen durch eine Empfehlung des Vorstandes begleitet sein, wenn sie während einer Wahl zur Abstimmung gebracht werden (siehe §15).

3.  Vorgeschlagene Satzungsänderungen zum ASCA Affilate müssen vom ASCA, Inc. genehmigt werden, bevor eine endgültige Abstimmung der Mitglieder erfolgt.

 

§ 17 Auseinandersetzungen und disziplinarische Maßnahmen

1.  Auseinandersetzungen zwischen Clubmitgliedern, zwischen einem Mitglied und dem Club oder bei Einbeziehen von Nicht‐Mitgliedern und Club Angelegenheiten oder eine sanktionierte Veranstaltung betreffend, werden gemäß den Regeln für Auseinandersetzungen behandelt, so wie sie vom ASCA, Inc. genehmigt wurden. Alle disziplinarischen Maßnahmen, die vom Club beschlossen werden müssen im Einklang mit diesen Regeln stehen. Die disziplinarischen Maßnahmen ergeben sich aus der GO der ASEA.

2.  Jedes Gründungsmitglied das vom Australian Shepherd Club of America, Inc. ausgeschlossen wurde, wird automatisch von diesem Club für eine ähnlich lange Zeit ausgeschlossen.

3.  Club Mitglieder und alle Nicht‐Mitglieder die an Club Aktivitäten teilnehmen, stimmen allen Regeln und Bestimmungen des ASCA, Inc. und dieses Clubs zu. Antragsformulare für die Aufnahme in den Club und für die Teilnahme an Club Aktivitäten, müssen dies beinhalten. Diese Regeln und Bestimmungen schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: diese Satzung, die Satzung des ASCA, Inc., die ASCA Event, Agility, Obedience und Stockdog Regeln, Registrierungsregeln und die ASCA Regeln für Auseinandersetzungen.

4.  Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich gemäß den Prinzipien des Clubs verhalten, so wie in der Satzung beschrieben. Bei Nichteinhaltung können disziplinarische Maßnahmen durch den Vorstand getroffen werden.

 

§ 18 Auflösung

Der Club kann jederzeit durch eine ¾ Mehrheit der Club Mitglieder in gutem Verhältnis aufgelöst werden.

 1.  Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an das Da‐Sein Hospizstiftung für die Region Trier die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Im Falle der Auflösung, freiwillig, unfreiwillig oder durch gerichtliche Verfügung, kann das Vermögen der ASEA nicht auf Mitglieder übertragen werden. Davon unberührt bleibt das Recht von Mitgliedern auf Ausgleichsforderung gegenüber der ASEA, wenn diese Forderungen unbestritten sind. Gleichfalls hiervon unberührt, sind die Regelungen nach Punkt 2 & 3 dieser Vorschrift. Das gesamte restliche Vermögen des Clubs muß einer gemeinnützigen Einrichtung nach Wahl gestiftet werden.

V3. Vermögen, welches Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des ASCA Affiliate Clubs ist, werden an den "ASCA Dispute Funds Trust" überwiesen. Nach der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, wird das fragliche Vermögen entweder an den rechtmäßigen Empfänger ausgezahlt oder an das Da‐Sein Hospizstiftung für die Region Trier überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Die Auflösung des Clubs muss beim ASCA, Inc. schriftlich angezeigt werden bevor die Auflösung rechtskräftig ist.