Diese Geschäftsordnung wird nach § 1 
Nr. 6 der Vereinssatzung ASEA aufgestellt und regelt alle von Fall zu Fall - 
Bestimmungen, die wegen ihrer Veränderbarkeit nicht in die Satzung aufzunehmen 
sind und vorrangig den Geschäftsablauf und die übrigen Vereinsinterna erfassen. 
Alle hier genannten Paragraphen sind die der Satzung. Die Mitgliederversammlung 
wird in der GO MV genannt. 
Die Geschäftsordnung GO - ASEA tritt 
mit Eintragung der ihr zugrundeliegenden Satzung in das Vereinsregister in 
Kraft. 
 
 
Auslagen im Sinne dieser Vorschrift 
werden nach dem Einzelnachweisprinzip erstattet. Aufwendungen in anderen Fällen 
erfolgen nach den gesetzlich nicht zu beanstandenden Pauschalen. Zum Beispiel 
Kilometergeldabrechnungen, Verdienst oder Stundenausfälle, nach angemessenen 
pauschalen Stundensätzen. 
Geltungsbereich des Ersatzes: 
Hierunter fallen die Primäraufwendungen für z.B. transportmaßnahmen und andere
Aufwendungen. 
 
 
Kündigung ist nur schriftlich per 
Einschreiben zum jeweiligen Jahresende möglich. Aus organisatorischen Gründen 
hat diese spätestens zu Beginn im letzten Quartal des Kalenderjahres zu 
erfolgen. 
 
 
Bei Ausschluß aus dem Verein soll 
folgendes Verfahren Anwendung finden. Der / die Betroffene soll vorher gehört 
werden. Im Rahmen der Anhörung soll Gelegenheit gegeben werden, schriftlichen 
Einwand gegen den Ausschluß zu erheben und diesen nachvollziehbar zu begründen. 
Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von vier Wochen. Der Rechtweg außerhalb 
eines Ehren- / Schiedsgerichts des Vereins, ist auf jeden Fall ausgeschlossen. 
Die Einwendungen sind per eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden 
Vorstand zu richten.  
 
 
Kommt ein Mitglied mit der 
Beitragszahlung in Verzug, so ergeht eine schriftliche Mahnung. Die Mahnung 
erfolgt nur einmal. Nach Ablauf der Zahlungsfrist aus der Mahnung erfolgt der 
Ausschluß. Die Mahngebühr ist mit derzeit € 10,00 belegt und wird vom Mitglied 
zum Beitrag erhoben. Dies gilt auch für jede erfolgte Rücklastschrift, um den 
damit verbundenen Verwaltungsaufwand pauschal abzudecken. Für festgesetzte 
Sonderumlagen gilt diese Regelung bei sinngemäßer Anwendung. Bei Verstößen im 
Sinne § 6 Nr. 4 der Satzung kann ein Reuegeld von derzeit € 500,00 verhängt 
werden. Dies ist u. a. für Fälle vorgesehen, wo Feststellungen über Verstöße 
gegen Tierschutzbestimmungen vorliegen. Dabei ist die Einrede der ggf. 
Nichtzuständigkeit der Tierschutzbestimmungen ausgeschlossen (Generalanwendung). 
Je nach Gewichtung dieser Verstöße, besonders in schwerwiegenden Fällen, erfolgt 
der Ausschluss auch bei vorheriger Verhängung des Reuegeldes. 
 
 
Mitglieder, die natürliche Personen 
sind, zahlen derzeit einen Beitrag von € 25,00 und Familienmitglieder des 
Hauptmitgliedes 12,50 Euro jährlich. Die übrigen Mitglieder zahlen derzeit einen 
Beitrag von € 50,00 jährlich. Die Juniorenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 
Für Sonderumlagen gilt: vom Vorstand 
kalkuliertes Budget dividiert durch die Anzahl der eingetragenen Mitglieder. Je 
Mitglied darf die Sonderumlage in Höhe von 200,00 Euro jedoch nicht 
überschreiten. Hiervon sind beitragspflichtige Mitglieder betroffen. 
Die Zahlungen sind zu leisten / werden eingezogen vom Konto der Inhaber ASEA.
Bankverbindung: 
Volksbank Trier, IBAN: 
DE77585601030013140463, BIC: GENODED1TVB Zweck: ASEA. 
 
 
Der Vorstand beantragt bei Vorliegen 
der Notwendigkeit die Auflösung des Vereins und ruft hierzu mittels 
schriftlicher Einladung vier Wochen vor Anberaumung eines Versammlungstermins 
die Mitgliederversammlung ein.  
Regelungen zu Beirat und Ehrengericht 
nach § 8 Buchstabe C und D der Satzung: Zur Zeit kein Regelbedarf. 
 
 
Bei Vorliegen wichtiger Gründe und bei 
Verzicht auf besondere Verfahren, können Mitglieder aufgrund von Vorkommnissen 
vorzeitig von ihrem Amt abberufen werden, wenn Vereinsinteressen dies erfordern. 
Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Vorstandsmitglieder durch ihr 
Verhalten die Unzumutbarkeit des Verbleibens im Vorstand herbeiführen und den 
übrigen Vorstandsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist. Bis zur 
Neuwahl kann erforderlichenfalls ein Ersatzmitglied berufen werden. Sind 
Vorstandsmitglieder betroffen, die unter die Klausel nach § 9 Nr. 7.1 der 
Satzung fallen, so können diese nur auf Antrag der übrigen 
Vorstandsmitglieder von ihrem Amt abberufen oder vom Verein ausgeschlossen 
werden. Der Antrag ist an die MV zu richten, welche vom Gesamtvorstand 
einzuberufen ist. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Maßgabe der Vorschriften 
über die Einberufung einer außerordentlichen MV unter Anwendung des § 9 in 
Verbindung mit § 14  der
Satzung.
Bei Beschlussfassung sind nur solche 
Begebenheiten zu berücksichtigen, die bei objektiver Betrachtungsweise die 
Abberufung, den Ausschluß der Vorstandsmitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der Satzung 
rechtfertigen. Ein bloßer Amtsführungswechsel aus Prestigegründen oder ähnlich 
gelagerten Motiven führen keinen gültigen Beschluß über Abberufung, Ausschluß 
herbei. Der Rechtsweg ist für diesen Fall ausgeschlossen. Die MV ist für das 
spezielle Verfahren beweisführungspflichtig. Die Mitglieder nach § 9 Nr. 7.1 der 
Satzung brauchen bei einem entsprechenden Verfahren nicht mitwirken, wenn für 
sie eine Belastung entsteht, die ihre Vereinsposition oder deren Ehre in Frage 
stellt. Hierüber haben die betroffenen Vorstandsmitglieder ein ausdrückliches 
Recht der Einrede.  
 
 
1. 
Alle 
Bankkonten werden im Namen der "Australian Shepherd Event Agency"
geführt.  
2. 
Alle 
Auszahlungen werden durch Scheck oder Überweisung vorgenommen, autorisiert durch 
den Kassenwart/in und /oder entweder dem/der Präsidenten/Präsidentin sowie ggf. 
stellvtr. Vorsitzende. 3. Alle Gelder des Clubs werden in regelmäßigen Abständen 
auf dem Club Konto eingezahlt, so wie, Punkt 1 beschrieben.  
 
Die Namen, 
Logos und Warenzeichen des ASCA, Inc. dürfen nicht vom Club oder seinen 
Mitgliedern ohne die Autorisierung des ASCA, Inc. benutzt
werden. 
2. 
Show 
Koordinatoren werden vom Vorstand bestimmt. Sie stellen die Verbindung zwischen 
dem Club und dem ASCA Event Office dar. Sie sind verantwortlich für ASCA Events 
und Trials und unterschreiben alle Schriftstücke zur Sanktionierung von ASCA 
Events und Trials. 
Die Wahl des Vorstandes kann 
gemäß § 32 (2) des BGB schriftlich durch Wahlzettel erfolgen. Wahlzettel, die 
gemäß § 14 Punkt 3 der Satzung, nicht bis zum 15. Dezember in Wahljahren 
eingereicht wurden, werden als Enthaltungen gezählt. Es gilt der Postempel.